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S1 25 137

IV

Wallis ·Kantonsgericht / S1 Versicherung AHV/IV/EO/ALV/FZ · 2025-10-31 · Deutsch VS
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 anerkennt die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente, wobei die Beschwerdeführerin zu 100% als im Aufgabenbereich Haushalt tätig anzusehen sei.

E. 2.2 Die Möglichkeit der Anerkennung ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen und macht den Prozess nicht gegenstandslos, sodass der Richter trotz der Anträge der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde entscheiden muss (BGE 112 V 333 E. 5c mit Hinweis, 111 V 58 E. 1; Bundesgerichtsurteile 8C_331/2020 vom

4. März 2021 E. 2.1, 8C_18/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 und I 145/02 vom 18. Juni 2002 E. 1c). In casu drängt sich dies umso mehr auf, da die Beschwerdegegnerin zwar der Ausrichtung einer ganzen Rente zustimmt, jedoch an der vorgenommenen Statusänderung ausdrücklich festhält. Zu prüfen bleibt mithin, das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Da die Statusfrage in Bezug auf weitere Revisionsverfahren ausschlaggebend sein könnte, erweisen sich die nachfolgenden Darlegungen als unumgänglich.

E. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes

- 4 - revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 8C_144/2021 vom

27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. A., Rz. 27 f. zu Art. 30–31).

E. 3.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

- 5 - Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4; SVR 2018 IV Nr. 27 E. 4.2.1).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss, das Vorliegen eines Revisionsgrundes, da sie auch im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachginge und daher nicht als im Haushalt tätige Person zu qualifizieren sei.

E. 4.2 Den Angaben der Versicherten im Sommer 2016 gegenüber dem Amt für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (S. 25 ff.) kann entnommen werden, dass die Bereitschaft und Motivation für eine Arbeitsintegration in Form einer Anstellung in einer Hilfsfunktion (Service, Raumpflege, Verkauf) bei der Versicherten theoretisch vorhanden war, wobei sich diese auf ein Wunschpensum von lediglich 20% bezog. Demgegenüber gewichtete sie ihr Engagement als Mutter höher als eine Ausbildung zur Naturheilpraktikerin. Dabei sah sie sich in erster Linie als Mutter ihres im März 2015 geborenen Kindes

- 6 - und als Unterstützerin ihres Ehemannes. Aufgrund dieser Abklärung liessen sich keine relevanten Rückschlüsse zur beruflichen Integration der Versicherten ziehen. Im Rahmen ihrer IV-Anmeldung vom Dezember 2017 liess die Versicherte angeben, ihre Familie helfe bei der Betreuung ihres Kindes mit. Sie könne sich eine (Teilzeit-)Beschäftigung, welche ihrem Wesen und ihren Möglichkeiten entspreche, vorstellen (S. 9, 12). Nach der Systemsitzung vom 20. Juli 2018 kam die Fachperson für Eingliederung zum Schluss, im Moment sei eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich. Zuerst müsse die Versicherte gesundheitlich stabil und ihre Bereitschaft zur Eingliederung vorhanden sein. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2019 und 14. Juni 2022 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Versicherte als Erwerbstätige und nahm einen Einkommensvergleich vor. Anlässlich einer telefonischen Besprechung vom 21. November 2023 legte die Versicherte dar, sie sei inzwischen Mutter eines weiteren Kindes (geboren 2021) geworden und habe mit der Beiständin eine Ausbildung zur Naturheilpraktikerin besprochen. Dazu müsste sie eine Ausbildung in Komplementärmedizin absolvieren. Diese Ausbildung würde im Rahmen von 50% erfolgen (S. 185). Am 21. Februar 2024 schrieb die Beiständin, die Versicherte möchte evtl. gerne etwas arbeiten (S. 187). Der behandelnde Arzt des PZO kam im Juni 2024 zum Schluss, seit einem Jahr liege ein verhältnismässig angepasster Zustand ohne florid psychotisches Erleben vor. Die Patientin äussere wiederkehrend verschiedene Ideen und Pläne für gewünschte persönliche Entwicklungen und Veränderungen (z.B. Auswandern mit Partner und Kind/Kindern oder berufliche Schulungen und Ausbildungen), wechselnd mit wiederauftretendem Überforderungserleben (S. 211 f.). Kurz darauf verreiste die Versicherte zur Geburt ihres dritten Kindes nach Q.____. Am 26. Juli 2024 schlussfolgerte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle nicht mehr voll erwerbstätig wäre (S. 227). Im Oktober 2024 wurde die Versicherte zum dritten Mal Mutter. Das älteste Kind wohnte seit längerem in einer Wohngruppe, wobei die Versicherte dieses wieder bei sich aufnehmen wollte. Dabei brachte sie zu Protokoll, bei guter Gesundheit zu 100% Hausfrau zu sein. Dies sei finanziell auch machbar, da der Lebenspartner Hauptverdiener sei und Unterhaltszahlungen leiste. Sie wolle die Kinder nicht in eine Krippe geben (S. 263).

E. 4.3 Gestützt auf diese Angaben kam die Vorinstanz zum Schluss, die Versicherte würde aktuell ausschliesslich im Haushalt tätig sein. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese während der Abklärung vor Ort gemachten Angaben abgestellt. Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund die

- 7 - Beschwerdeführerin bei dieser Abklärung falsche Angaben hätte machen sollen. Ihre Angaben zur Rolle als Mutter und Hausfrau erscheinen aufgrund ihrer klaren Formulierung und im Rahmen des übrigen Kontextes durchaus nachvollziehbar und zuverlässig, zuverlässiger jedenfalls als die beschwerdeweise erhobene Behauptung einer nahezu vollständigen Erwerbstätigkeit, die unter Umständen von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnte. Dass in diesem Zusammenhang die psychische Erkrankung mitzuberücksichtigen ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihre Einstellung zur Rolle als Mutter davon nicht tangiert ist. Die Versicherte hat im Laufe der Jahre mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie wichtig ihr ihre Mutterfunktion ist und wofür sie sich einsetzen wollte. Dabei sind ihre Aussagen trotz der schizophrenen Erkrankung keineswegs unverwertbar. Vielmehr wurde stets berücksichtigt, dass sie ihre Darlegungen während klarer, nicht florid psychotischer Momente machte. Es ist daher als überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig gewesen wäre. Wenn sie nachträglich einwendet, die finanzielle Situation hätte sie zu einer Erwerbstätigkeit veranlasst, zeigt der hinterlegte Kontoauszug die anlässlich der Erstaussage genannten Unterhaltszahlungen des Lebenspartners auf. Dieser war ausserdem zum massgebenden Zeitpunkt voll erwerbstätig. Gegenteiliges wird zu Recht nicht behauptet und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach die finanzielle Unterstützung des Lebenspartners zu irgendeinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden wäre. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind daher unbehelflich. Die Statusänderung der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100% als Hausfrau tätige Person ist demzufolge zu bestätigen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweisen geltend gemachten Vorbringen bezüglich des Valideneinkommens.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem weiteren Punkt, die Beschwerdegegnerin habe zur Haushaltstätigkeit keine RAD-Stellungnahme eingeholt und mithin ihre Abklärungspflicht verletzt. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie nicht in der Lage, den Haushalt zu erledigen und die Einschränkung seien erheblich höher als 32%.

E. 5.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Bundesgerichtsurteil

- 8 - 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.7.1). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 E. 5.1.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (Bundesgerichtsurteile 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2 und 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2018 IV Nr. 7 E. 4.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, Bundesgerichtsurteil 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2).

E. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin bestehen gemäss fachärztlichen Feststellungen unstrittig psychische Beschwerden. Dennoch unterliess es die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung hinsichtlich der Haushaltsabklärung, einen Facharzt beizuziehen. Der behandelnde Psychiater sowie der Chefpsychologe des PZO hielten mit Stellungnahme vom 14. Mai 2025 hinsichtlich des psychischen Funktionsniveaus fest, die Patientin sei bedingt durch ihre psychische Erkrankung schnell ablenkbar, von eigenen Gedankenwelten stark eingenommen, mit dem Haushalt überfordert und brauche mehr Unterstützung. Hinsichtlich Planung und Durchführung sei sie auch im Haushalt in wiederkehrenden Phasen auf Unterstützung angewiesen. Ferner sei davon auszugehen, dass sie Bedürftigkeit nicht immer direkt in vollem Umfang erkenne oder diese nach aussen, weniger vertrauten Personen, z.T. nur begrenzt mitteile, aus Angst, man traue ihr für sie subjektiv wichtige Aufgaben dann nicht mehr zu. Sie brauche Hilfe und nehme diese auch oftmals aktiv in Anspruch (S. 281). Wie sodann beschwerdemässig richtig vorgebracht, dürfte medizinisch unbestritten sein, dass in psychotischen Phasen, die 2-3 mal jährlich auftreten und während mehr als 2 Monaten anhalten, die Leistungsfähigkeit im Haushalt nochmals zusätzlich beschränkt ist. Diese Umstände und der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichte Bericht des behandelnden Facharztes und Therapeuten würdigte der RAD vor Verfügungserlass in keinster Weise, womit der Grundsatz auf Anspruch des rechtlichen Gehörs der Versicherten verletzt wurde. Die im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichte interne Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 kommt den Anforderungen an einen schlüssigen Bericht zur Haushaltstätig-

- 9 - keit knapp nach, zumal es sich hinsichtlich der beurteilenden Fachperson um einen Psychiater handelt, dieser eine klare prozentuale Einschätzung abgibt und in seiner Beurteilung auf die psychotischen Phasen Bezug genommen hat. Aus Sicht dieses Facharztes besteht aktuell bei der chronisch verlaufenden schweren paranoiden Schizophrenie eine 100% Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt. Letzterer gelte als eine Art geschützte Arbeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, in der ein multidisziplinäres Helfersystem involviert sei, dies zum Schutz der Versicherten und ihrer Rolle als Mutter von drei Kindern. Auf diese schlüssige, medizinische Einschätzung ist abzustellen (siehe oben E. 4.2), womit im Rahmen des Betätigungsvergleichs von einer 100%igen Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen ist. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, was in casu zutrifft.

E. 5.4 Zusammenfassend liefern die Akten eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der hier strittigen Fragen. Aufgrund des Statuswechsels durfte die Vorinstanz vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgehen, wobei gemäss RAD-Arzt die Versicherte keine Resterwerbsfähigkeit mehr erreicht und in der jetzigen Tätigkeit im Haushalt voll eingeschränkt ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufrechterhaltung des ganzen Rentenanspruchs.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr. 500.00 festgesetzt.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtsstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).

- 10 -

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 16. Juni 2025 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. 2. Es wird festgestellt, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Statusänderung der Beschwerdeführerin rechtens ist. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden der IV-Stelle auferlegt. 4. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Sitten, 31. Oktober 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 25 137

URTEIL VOM 31. OKTOBER 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten

gegen

KANTONALE IV-STELLE WALLIS, Sitten

(Aufhebung des Rentenanspruchs, Statusänderung) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2025

- 2 - Verfahren

A. Die 1990 geborene Versicherte – Mutter von drei Kindern (Jahrgang 2015, 2021 und

2024) – meldete sich im Dezember 2017 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen im medizinischen und erwerblichen Bereich (vgl. insb. den Abklärungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [fortan: RAD] vom 11. Februar 2019 [Akten der Beschwerdegegnerin S. 129 ff.]) verfügte die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2019 bei einem nach der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente, die im Rahmen einer ersten Revision im April 2021 aufrechterhalten wurde. Im April 2024 leitete die Beschwerdegegnerin eine zweite Revision ein und gab nach Einholung eines aktuellen Arztberichtes eine Haushaltsabklärung in Auftrag, die am

18. März 2025 bei der Versicherten durchgeführt wurde. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. April 2025 die Einstellung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17% in Aussicht mit der Begründung, die Versicherte widme sich ausschliesslich dem Haushalt. Nach Einwand der Versicherten vom 20. Mai 2025 (unter Beilage eines Berichts des PZO vom 14. Mai 2025) verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Rente. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. August 2025 Beschwerde an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der Invalidenrente. In ihrer Begründung bestritt sie die von der IV-Stelle vorgenommene Statusänderung. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde unter Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, hielt jedoch am neu festgelegten Status der Versicherten als im Haushalt tätige Person fest. C. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 3 - Erwägungen

1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 anerkennt die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente, wobei die Beschwerdeführerin zu 100% als im Aufgabenbereich Haushalt tätig anzusehen sei. 2.2 Die Möglichkeit der Anerkennung ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen und macht den Prozess nicht gegenstandslos, sodass der Richter trotz der Anträge der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde entscheiden muss (BGE 112 V 333 E. 5c mit Hinweis, 111 V 58 E. 1; Bundesgerichtsurteile 8C_331/2020 vom

4. März 2021 E. 2.1, 8C_18/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 und I 145/02 vom 18. Juni 2002 E. 1c). In casu drängt sich dies umso mehr auf, da die Beschwerdegegnerin zwar der Ausrichtung einer ganzen Rente zustimmt, jedoch an der vorgenommenen Statusänderung ausdrücklich festhält. Zu prüfen bleibt mithin, das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Da die Statusfrage in Bezug auf weitere Revisionsverfahren ausschlaggebend sein könnte, erweisen sich die nachfolgenden Darlegungen als unumgänglich. 3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes

- 4 - revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 8C_144/2021 vom

27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. A., Rz. 27 f. zu Art. 30–31). 3.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

- 5 - Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4; SVR 2018 IV Nr. 27 E. 4.2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss, das Vorliegen eines Revisionsgrundes, da sie auch im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachginge und daher nicht als im Haushalt tätige Person zu qualifizieren sei. 4.2 Den Angaben der Versicherten im Sommer 2016 gegenüber dem Amt für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (S. 25 ff.) kann entnommen werden, dass die Bereitschaft und Motivation für eine Arbeitsintegration in Form einer Anstellung in einer Hilfsfunktion (Service, Raumpflege, Verkauf) bei der Versicherten theoretisch vorhanden war, wobei sich diese auf ein Wunschpensum von lediglich 20% bezog. Demgegenüber gewichtete sie ihr Engagement als Mutter höher als eine Ausbildung zur Naturheilpraktikerin. Dabei sah sie sich in erster Linie als Mutter ihres im März 2015 geborenen Kindes

- 6 - und als Unterstützerin ihres Ehemannes. Aufgrund dieser Abklärung liessen sich keine relevanten Rückschlüsse zur beruflichen Integration der Versicherten ziehen. Im Rahmen ihrer IV-Anmeldung vom Dezember 2017 liess die Versicherte angeben, ihre Familie helfe bei der Betreuung ihres Kindes mit. Sie könne sich eine (Teilzeit-)Beschäftigung, welche ihrem Wesen und ihren Möglichkeiten entspreche, vorstellen (S. 9, 12). Nach der Systemsitzung vom 20. Juli 2018 kam die Fachperson für Eingliederung zum Schluss, im Moment sei eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich. Zuerst müsse die Versicherte gesundheitlich stabil und ihre Bereitschaft zur Eingliederung vorhanden sein. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2019 und 14. Juni 2022 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Versicherte als Erwerbstätige und nahm einen Einkommensvergleich vor. Anlässlich einer telefonischen Besprechung vom 21. November 2023 legte die Versicherte dar, sie sei inzwischen Mutter eines weiteren Kindes (geboren 2021) geworden und habe mit der Beiständin eine Ausbildung zur Naturheilpraktikerin besprochen. Dazu müsste sie eine Ausbildung in Komplementärmedizin absolvieren. Diese Ausbildung würde im Rahmen von 50% erfolgen (S. 185). Am 21. Februar 2024 schrieb die Beiständin, die Versicherte möchte evtl. gerne etwas arbeiten (S. 187). Der behandelnde Arzt des PZO kam im Juni 2024 zum Schluss, seit einem Jahr liege ein verhältnismässig angepasster Zustand ohne florid psychotisches Erleben vor. Die Patientin äussere wiederkehrend verschiedene Ideen und Pläne für gewünschte persönliche Entwicklungen und Veränderungen (z.B. Auswandern mit Partner und Kind/Kindern oder berufliche Schulungen und Ausbildungen), wechselnd mit wiederauftretendem Überforderungserleben (S. 211 f.). Kurz darauf verreiste die Versicherte zur Geburt ihres dritten Kindes nach Q.____. Am 26. Juli 2024 schlussfolgerte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle nicht mehr voll erwerbstätig wäre (S. 227). Im Oktober 2024 wurde die Versicherte zum dritten Mal Mutter. Das älteste Kind wohnte seit längerem in einer Wohngruppe, wobei die Versicherte dieses wieder bei sich aufnehmen wollte. Dabei brachte sie zu Protokoll, bei guter Gesundheit zu 100% Hausfrau zu sein. Dies sei finanziell auch machbar, da der Lebenspartner Hauptverdiener sei und Unterhaltszahlungen leiste. Sie wolle die Kinder nicht in eine Krippe geben (S. 263). 4.3 Gestützt auf diese Angaben kam die Vorinstanz zum Schluss, die Versicherte würde aktuell ausschliesslich im Haushalt tätig sein. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese während der Abklärung vor Ort gemachten Angaben abgestellt. Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund die

- 7 - Beschwerdeführerin bei dieser Abklärung falsche Angaben hätte machen sollen. Ihre Angaben zur Rolle als Mutter und Hausfrau erscheinen aufgrund ihrer klaren Formulierung und im Rahmen des übrigen Kontextes durchaus nachvollziehbar und zuverlässig, zuverlässiger jedenfalls als die beschwerdeweise erhobene Behauptung einer nahezu vollständigen Erwerbstätigkeit, die unter Umständen von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnte. Dass in diesem Zusammenhang die psychische Erkrankung mitzuberücksichtigen ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihre Einstellung zur Rolle als Mutter davon nicht tangiert ist. Die Versicherte hat im Laufe der Jahre mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie wichtig ihr ihre Mutterfunktion ist und wofür sie sich einsetzen wollte. Dabei sind ihre Aussagen trotz der schizophrenen Erkrankung keineswegs unverwertbar. Vielmehr wurde stets berücksichtigt, dass sie ihre Darlegungen während klarer, nicht florid psychotischer Momente machte. Es ist daher als überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig gewesen wäre. Wenn sie nachträglich einwendet, die finanzielle Situation hätte sie zu einer Erwerbstätigkeit veranlasst, zeigt der hinterlegte Kontoauszug die anlässlich der Erstaussage genannten Unterhaltszahlungen des Lebenspartners auf. Dieser war ausserdem zum massgebenden Zeitpunkt voll erwerbstätig. Gegenteiliges wird zu Recht nicht behauptet und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach die finanzielle Unterstützung des Lebenspartners zu irgendeinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden wäre. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind daher unbehelflich. Die Statusänderung der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100% als Hausfrau tätige Person ist demzufolge zu bestätigen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweisen geltend gemachten Vorbringen bezüglich des Valideneinkommens. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem weiteren Punkt, die Beschwerdegegnerin habe zur Haushaltstätigkeit keine RAD-Stellungnahme eingeholt und mithin ihre Abklärungspflicht verletzt. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie nicht in der Lage, den Haushalt zu erledigen und die Einschränkung seien erheblich höher als 32%. 5.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Bundesgerichtsurteil

- 8 - 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.7.1). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 E. 5.1.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (Bundesgerichtsurteile 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2 und 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2018 IV Nr. 7 E. 4.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, Bundesgerichtsurteil 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2). 5.3 Bei der Beschwerdeführerin bestehen gemäss fachärztlichen Feststellungen unstrittig psychische Beschwerden. Dennoch unterliess es die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung hinsichtlich der Haushaltsabklärung, einen Facharzt beizuziehen. Der behandelnde Psychiater sowie der Chefpsychologe des PZO hielten mit Stellungnahme vom 14. Mai 2025 hinsichtlich des psychischen Funktionsniveaus fest, die Patientin sei bedingt durch ihre psychische Erkrankung schnell ablenkbar, von eigenen Gedankenwelten stark eingenommen, mit dem Haushalt überfordert und brauche mehr Unterstützung. Hinsichtlich Planung und Durchführung sei sie auch im Haushalt in wiederkehrenden Phasen auf Unterstützung angewiesen. Ferner sei davon auszugehen, dass sie Bedürftigkeit nicht immer direkt in vollem Umfang erkenne oder diese nach aussen, weniger vertrauten Personen, z.T. nur begrenzt mitteile, aus Angst, man traue ihr für sie subjektiv wichtige Aufgaben dann nicht mehr zu. Sie brauche Hilfe und nehme diese auch oftmals aktiv in Anspruch (S. 281). Wie sodann beschwerdemässig richtig vorgebracht, dürfte medizinisch unbestritten sein, dass in psychotischen Phasen, die 2-3 mal jährlich auftreten und während mehr als 2 Monaten anhalten, die Leistungsfähigkeit im Haushalt nochmals zusätzlich beschränkt ist. Diese Umstände und der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichte Bericht des behandelnden Facharztes und Therapeuten würdigte der RAD vor Verfügungserlass in keinster Weise, womit der Grundsatz auf Anspruch des rechtlichen Gehörs der Versicherten verletzt wurde. Die im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichte interne Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 kommt den Anforderungen an einen schlüssigen Bericht zur Haushaltstätig-

- 9 - keit knapp nach, zumal es sich hinsichtlich der beurteilenden Fachperson um einen Psychiater handelt, dieser eine klare prozentuale Einschätzung abgibt und in seiner Beurteilung auf die psychotischen Phasen Bezug genommen hat. Aus Sicht dieses Facharztes besteht aktuell bei der chronisch verlaufenden schweren paranoiden Schizophrenie eine 100% Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt. Letzterer gelte als eine Art geschützte Arbeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, in der ein multidisziplinäres Helfersystem involviert sei, dies zum Schutz der Versicherten und ihrer Rolle als Mutter von drei Kindern. Auf diese schlüssige, medizinische Einschätzung ist abzustellen (siehe oben E. 4.2), womit im Rahmen des Betätigungsvergleichs von einer 100%igen Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen ist. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, was in casu zutrifft. 5.4 Zusammenfassend liefern die Akten eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der hier strittigen Fragen. Aufgrund des Statuswechsels durfte die Vorinstanz vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgehen, wobei gemäss RAD-Arzt die Versicherte keine Resterwerbsfähigkeit mehr erreicht und in der jetzigen Tätigkeit im Haushalt voll eingeschränkt ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufrechterhaltung des ganzen Rentenanspruchs. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr. 500.00 festgesetzt. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtsstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).

- 10 -

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 16. Juni 2025 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. 2. Es wird festgestellt, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Statusänderung der Beschwerdeführerin rechtens ist. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden der IV-Stelle auferlegt. 4. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Sitten, 31. Oktober 2025